FNA: 707-6-1-7
Fassung vom: 30.09.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2005-07-04
Außerkraft mit dem: 2006-07-21
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-09-30

§ 5 InvZulG 2005 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung

§ 5 Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3 In öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)