§ 504 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 504 ZPO Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.