§ 521 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 521 ZPO Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) 1Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. 2§ 277 gilt entsprechend.