§ 564 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 564 ZPO Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.