§ 6 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 1993-01-01
Außerkraft mit dem: 2003-02-04
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 2003-01-28

§ 6 ZMDV Widerruf der Zulassung

§ 6 Widerruf der Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

1Die Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.