§ 63 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 63 ArbGG Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

§ 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

1Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. 2Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.