§ 7 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 7 BpO2000 Prüfungsgrundsätze

§ 7 Prüfungsgrundsätze

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. 2Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 3Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.