§ 8 GewStDV
FNA: 611-5-1
Fassung vom: 15.10.2002
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 8 GewStDV Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.