§ 8 InvZulG
FNA: 707-6-1-9
Fassung vom: 07.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950 vom 2009-12-22

§ 8 InvZulG Gesonderte Feststellung

§ 8 Gesonderte Feststellung

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) 1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. 2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen. (2)