§ 8 KSchG
FNA: 800-2
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Betriebsrätemodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1762 vom 2021-06-14

§ 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

§ 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

KSchG ( Kündigungsschutzgesetz )

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.