§ 8 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 1993-01-01
Außerkraft mit dem: 2003-02-04
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 2003-01-28

§ 8 ZMDV Datenträgerversand

§ 8 Datenträgerversand

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist vom Unternehmer oder dem datenverarbeitenden Unternehmen mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Name des Unternehmers oder datenverarbeitenden Unternehmens, USt-IdNr. des Unternehmers oder Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens, 2. Datenträger-Kennzeichen, 3. Bezeichnung »ZMDV«, 4. Name des Empfängers in der Kurzform »BfF«, 5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger, 6. Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist, 7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi. 2Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können. (2) 1Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. 2 In dem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu übermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß vom Unternehmer unterschrieben sein. (3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden; mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden.