§ 80 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 80 ArbGG Grundsatz

§ 80 Grundsatz

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2 a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) 1Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. 2Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend. (3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.