§ 87 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 87 ArbGG Grundsatz

§ 87 Grundsatz

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3)