I. Der 1940 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1972 innerhalb des Konzerns X als Arbeitnehmer beschäftigt. Für ihn galt u.a. eine Betriebsvereinbarung, die für den Fall einer rationalisierungsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro angefangenes Beschäftigungsjahr vorsah.
Im Rahmen einer Neuordnung des Konzerns wurde dem Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber, der G-AG mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 eine Anstellung als Geschäftsführer der B-GmbH unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages angeboten. Ferner sagte die G-AG dem Kläger u.a. folgendes zu:
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