Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 2 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 € (Geschäftsanteil Nr. 1) und je 250 € (Geschäftsanteile Nr. 2 und 3) auf. Für die Geschäftsanteile Nr. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 1.
Der Beteiligte zu 1 reichte als Geschäftsführer der Beteiligten zu 2 am 18. März 2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über die seitherige Gesellschafterliste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht und der Beteiligte zu 1 Testamentsvollstrecker ist.
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