I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 1989 hatte der Großvater durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Bewirtschaftung des Hofes dem Vater des Klägers überlassen. Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der Wirtschaftsübernehmer zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten sowie des Kapitaldienstes der bei "Pachtbeginn" vorhandenen Belastungen, der Feuerversicherungsprämie für Gebäude und Inventar, der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband sowie zum Berufsverband und zur laufenden Gebäudeunterhaltung. Außerdem hatten "die Verpächter" das Recht der freien Mitbenutzung aller Einrichtungen des Hauses sowie das Recht des freien Ein-, Aus- und Umgangs im Hause und auf der ganzen Stelle. Falls sie einen eigenen Haushalt gründen sollten, musste der Wirtschaftsübernehmer im Betrieb gewonnene Lebensmittel in ausreichender Menge und guter Qualität liefern.
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