FG Münster - Urteil vom 21.02.2018
7 K 288/16 E
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 212
EFG 2018, 613

Änderung einer Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist; Tätigkeit eines Steuerpflichtigen mit Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich Ungewissheit der Vermietungstätigkeit oder Liebhaberei (hier: Nutzung einer Ferienwohnung)

FG Münster, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 K 288/16 E

DRsp Nr. 2018/3665

Änderung einer Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist; Tätigkeit eines Steuerpflichtigen mit Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich Ungewissheit der Vermietungstätigkeit oder Liebhaberei (hier: Nutzung einer Ferienwohnung)

Tenor

Die Bescheide für 1998 bis 2004 über Einkommensteuer vom 26.02.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 8 S. 1;

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2004 vom 26.02.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).