Der Kläger war wesentlich an der Firma ... GmbH beteiligt, deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 29. Dezember 1995 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. März 1996 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Er machte den von ihm auf 332.656,00 DM bezifferten Veräußerungsverlust rechtsirrtümlich bereits im Jahre 1995 statt im Jahre 1996 geltend. Der Beklagte versagte die Anerkennung zunächst mangels Nachweises einer wesentlichen Beteiligung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung stellte der Beklagte nunmehr darauf ab, dass der Verlust erst im Jahre 1996 geltend gemacht werden könne. Die hiergegen eingelegte Klage nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 1999 in Sachen FG 3 K 3119/99 zurück.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|