Die Beteiligten streiten um die Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen.
Der Kläger betrieb im Streitjahr im Gewerbegebiet A in … D, C-Straße …, unter der Firma H einen Einzelhandel mit Teppichen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Streitjahr (Bericht vom 2.11.2005) stellte der Prüfer Folgendes fest:
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