Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.09.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Euskirchen vom 31.07.2013, 3 VI, 111/13, aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 04.02.2013 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Der am 11.11. oder 12.11.2012 verstorbene T3 (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 1) war seine Pflegetochter.
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