Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) aus einer Wohnmobilvermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz) erzielt hat und wenn ja, wie hoch der bis zur Aufgabe des Betriebs erzielte laufende Gewinn einschließlich Übergangsgewinn und wie hoch der Aufgabegewinn sind.
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