Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist anlässlich einer Arbeitgeberkündigung.
Der am 29.07.1969 geborene Kläger war seit 01.09.1985 bei der Firma B... als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Diese Firma meldete Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Kläger wie mit allen anderen Arbeitnehmern am 17.01.2000 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 29.02.2000. Die Arbeitnehmer erhielten eine Abfindung in Höhe von 20% ihres Januargehaltes. Der Kläger schloss wie die anderen Arbeitnehmer am 01.03.2000 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Er arbeitete an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Der Kläger bezog zuletzt ein Arbeitsentgelt in Höhe von etwa 1.700,- brutto.
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