I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet. Sie werden für die Streitjahre 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 erwarb der Kläger von der Klägerin das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück G in N zum Preis von 330 000 DM. Nach dem Vertrag sollten Besitz, Gefahr Lasten und Nutzen "mit Zahlung des gesamten Kaufpreises ..." auf den Kläger übergehen. Der Kläger zahlte den Restkaufpreis in Höhe von 191 510,33 DM am 21. Januar 1994.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1994 und 1995 machte der Kläger für das Objekt erfolglos den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (1994: 27 172 DM und 1995: 13 586 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, dass § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG der Steuerbegünstigung entgegenstehe.
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