Der Einkommensteuerbescheid für 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.5.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 24.2.2009 werden dergestalt geändert, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer ein Verlust aus § 17 EStG in Höhe von 2.013 EUR zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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