ArbG Herford, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 388/04
Anwaltliches Organisationsverschulden bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ohne Unterschrift - Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz - Behördenerklärung zur Kündigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers
LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1832/04
DRsp Nr. 2005/6272
Anwaltliches Organisationsverschulden bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ohne Unterschrift - Kündigung von Betriebsratsmitgliedern in der Insolvenz - Behördenerklärung zur Kündigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers
»1. Bei der Übersendung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass das Büropersonal vor Absendung des Telefaxes das Vorhandensein einer Unterschrift überprüft.2. Die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann auch in der Insolvenz allein nach § 15 Abs. 1, 4, 5 KSchG, nicht nach § 125InsO überprüft werden. § 125InsO ist insoweit allein gegenüber § 1KSchG lex specialis, nicht auch gegenüber § 15KSchG.3. Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3BErzGG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein ( im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.03.2003 - AP MuSchG 1998 § 9 Nrn. 33 und 35).«