Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch über die Verpflichtungen der beklagten Stadt (im folgenden Beklagte zu 3) zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Erzieherin ab dem 01.01.1992.
Aufgrund des 1971 mit dem Rat des Kreises ... Abteilung Volksbildung, begründeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin zuletzt als Hortnerin in K. tätig. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Unterstufe. Seit 1990 war sie Personalratsmitglied.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|