Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte für die Jahre 1994 bis 1996 verpflichtet ist, an die Klägerin Entgelt aus genehmigter Nebentätigkeit abzuführen.
Der Beklagte, der seit Oktober 1989 Mitglied des Hamburger Verbandes Leitender Krankenhausärzte e.V. ist, schloß am 10. Oktober 1988 mit der Freien und Hansestadt Hamburg einen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen er seit November 1988 als Leitender Krankenhausarzt am Krankenhaus B. beschäftigt wird. In dem Arbeitsvertrag ist ua. bestimmt:
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