Artikel 18 OECD-MA
FNA: 611-9-00-00-10
Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
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Artikel 18 OECD-MA2010 Ruhegehälter

Artikel 18 Ruhegehälter

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.