(ex-Artikel 17 EUV) (1) 1Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. 2Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. 3Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
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