Artikel 52 EGV

Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203 vom 2005-06-21

Artikel 52 EGV Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung

Artikel 52 Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung

EGV ( EG-Vertrag )

(1) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit au f Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Vorschlägen und Entscheidungen sind im allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.