I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob stille Reserven eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgedeckt wurden.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb eine Landwirtschaft als Einzelunternehmer. Mit Wirkung ab 1. Juni 1994 nahm er einen anderen Landwirt (S.) mit einer Einlage von 858.836 DM als atypisch stillen Gesellschafter in analoger Anwendung der §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs auf.
S. hatte im Jahr 1989 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft und dabei eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet. Diese Rücklage wollte er in Höhe von 858.836 DM durch Abzug von den Anschaffungskosten der Beteiligung am Betrieb des Klägers auflösen.
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