GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 4; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz; TVG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 47 Abs. 2 Unterabschn. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) § 21 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 91/07
ArbG Karlsruhe, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 173/06
Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1 BAT [§ 126 BGB]
BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 537/08
DRsp Nr. 2010/14343
Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1BAT [§ 126 BGB]
1. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" abrufen.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.