GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 4; BGB § 126; BGB § 126b; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz; TVG § 1 Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 47 Abs. 2 Unterabschn. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 140
ArbRB 2010, 303
AuR 2010, 395
BAGE 135, 80
DZWIR 2010, 449
GewArch 2010, 422
JuS 2010, 1112
NZA 2010, 1068
ZIP 2010, 1618 (LS)
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 87/07
ArbG Mannheim, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 120/07
Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1 BAT [§ 126 BGB]
BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 549/08
DRsp Nr. 2010/14344
Aufgabe der Rechtsprechung [BAGE 67, 330] in Bezug auf den Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten einer Tarifpluralität wegen fehlender Rechtsgrundlage [Gewohnheitsrecht, Koalitionsfreiheit, einfachgesetzliche Regelungen]; Unmittelbare Geltung von Tarifnormen im Arbeitsverhältnis; Keine Verdrängung anderer tarifrechtlicher Regelungen; Keine Auflösung der Tarifkonkurrenz durch individualvertragliche Bezugnahme eines Tarifvertrages; Anwendung des Günstigkeitsprinzips; E-Mail als Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots i.S. von § 70 Abs. 1BAT [§ 126 BGB]
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sogenannte Tarifpluralität (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - BAGE 67, 330).Orientierungssätze:
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