Aufgabekosten aus einer späteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftserklärung anlässlich einer Betriebsaufgabe - KG; Höchstbetragsbürgschaft; Aufgabeverlust; Liquidation; Veräußerung; Betriebsvermögen; Verbindlichkeiten; Veranlassungszusammenhang; Rückwirkendes Ereignis
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 6050/01 F
DRsp Nr. 2005/5398
Aufgabekosten aus einer späteren Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftserklärung anlässlich einer Betriebsaufgabe - KG; Höchstbetragsbürgschaft; Aufgabeverlust; Liquidation; Veräußerung; Betriebsvermögen; Verbindlichkeiten; Veranlassungszusammenhang; Rückwirkendes Ereignis
Die Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft für künftige Warenkredite, die anlässlich der Liquidation einer KG und der Veräußerung ihres Betriebsvermögens von den früheren Mitunternehmern zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebs durch den Erwerber übernommen worden ist, führt zur rückwirkenden Minderung des Aufgabegewinns, wenn die Aufgabe der Mitunternehmeranteile das den Veranlassungszusammenhang bestimmende auslösende Moment für die Eingehung der Bürgschaft darstellt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die spätere Inanspruchnahme der Kläger aus einer Bürgschaft zu einem Aufgabeverlust i.S. von § 16 Abs. 3 i.V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG führt und als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2AO zu berücksichtigen ist.
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