I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Gewinnrealisierung von erhaltenen Anzahlungen auf vormals noch nicht vollständig erbrachte Werkleistungen den laufenden Gewinn erhöht oder als Aufgabegewinn einer ermäßigten Besteuerung unterliegt.
Die Antragsteller sind ehemalige Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...] (Arge), deren Gewinn durch den Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2003 einheitlich und gesondert festgestellt wird. Beide Gesellschafter waren hälftig an der Arge beteiligt.
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