Der Kläger begehrt in der Revisionsinstanz noch die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung.
Der im Jahre 1934 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1978 als Regionalverkaufsleiter für Norddeutschland angestellt. Er erzielte zuletzt ein Jahreseinkommen von 120.000,00 DM brutto. Die Beklagte vertrieb insbesondere Auto- und Fahrradzubehör und beschäftigte etwa 200 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993, dem Kläger am 31. Dezember 1993 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgerecht zum 30. Juni 1994.
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