Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker
BGH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 163/87
DRsp Nr. 1992/2595
Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker
»a) Ist bei Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein zur Führung des Rechtsstreit berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden und handelt es sich um einen Aktivprozeß (§ 2212BGB), dann ist eine Aufnahme durch die Erben grundsätzlich ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Passivprozeß (§ 2213BGB), dann steht § 243ZPO der Aufnahme durch die Erben nicht im Wege.b) In einem derartigen Fall kann der Gegner den Testamentsvollstrecker (auch nach der Aufnahme durch die Erben) auch gegen dessen Willen durch Anzeige seiner Fortsetzungsabsicht in das Verfahren hineinziehen.«