Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Eutin vom 20. Mai 2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass des am 16. Juni 1977 verstorbenen ... zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Der Beteiligte zu 3. hat die den Beteiligten zu 1. und 2. im gesamten Verfahren vor dem Nachlassgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
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