I
Die am 1.5.2000 in München verstorbene Erblasserin, Frau O wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 23.2.1995 von ihrem Neffen, dem Kläger, allein beerbt.
Als Testamtensvollstrecker wurde Herr L eingesetzt.
Am 20.2.2001 wurde der Testamentsvollstrecker aufgefordert, für den Erbfall O die entsprechende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Trotz mehrmaliger Erinnerung wurde die Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall erst am 16.7.2004 in Verbindung mit der Abgabe von strafbefreienden Erklärungen beim Finanzamt eingereicht (s. Bl. 37 ff Finanzgerichts-Akte). Am 30.7.2004 wurde diese Erklärung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt M eingereicht (Bl. 46 Finanzgerichts-Akte).
Die strafbefreiende Erklärung für den Kläger wurde mit Verfügung vom 15.9.2004 vom Finanzamt M für unwirksam erklärt (Bl. 54 Finanzgerichts-Akte), weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorgelegen hätten.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|