I.
Streitig ist, ob der angefochtene geänderte Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid 1994 rechtswidrig ist,
- weil keine Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 1977/1999), sondern eine Kaufpreisminderung vereinbart wurde oder
- weil im Falle der Annahme von Ausgleichszahlungen i.S. des § 16 KStG 1977/1999 diese nicht im Streitjahr 1994, sondern erst im Folgejahr zu versteuern wären oder
- weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Änderung gem. § 174 der Abgabenordnung (AO) nicht vorlagen.
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