Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.06.2009 -
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 10.070,45 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten - nach Rücknahme der Berufung im Übrigen - im Berufungsrechtszug, ob die Tarifverträge der ... AG (Tarifstand 24.07.2007) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden.
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