FG Hamburg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 212/06
Ausnahmsweise Besteuerung von Gewinnen in den Streitjahren 2003 und 2004 durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes; Veräußerungsgewinne in den Bemessungsgrundlagen von Körperschaftsteuern und Gewerbesteuer bei dem der Teilwert eines verkauften Geschäftsanteils das Doppelte beträgt; Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit
BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I R 37/08
DRsp Nr. 2009/21342
Ausnahmsweise Besteuerung von Gewinnen in den Streitjahren 2003 und 2004 durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes; Veräußerungsgewinne in den Bemessungsgrundlagen von Körperschaftsteuern und Gewerbesteuer bei dem der Teilwert eines verkauften Geschäftsanteils das Doppelte beträgt; Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit
Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2KStG 1999/2002 begünstigten Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig.