Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaften gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften ausschließen, nicht entgegensteht.
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