I. Der Beschwerdeführer - der Geschäftsführer einer neu errichteten GmbH - meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1987 heißt es in § 16 Nr. 3:
Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten bei Notar und Registergericht, einschließlich Veröffentlichungskosten, sowie anfallende Kapitalverkehrssteuer trägt die Gesellschaft.
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