Der Kläger war seit dem 1. Januar 1990 bei der L (L) in deren Zweigniederlassung Essen als technischer Angestellter beschäftigt. Die L kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Februar 1991 zum 31. März 1991. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren (Arbeitsgericht Essen - 1 Ca 612/91 -) wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, außerdem wurde die L, die inzwischen ihre Niederlassung in Essen aufgegeben hat, zur Zahlung restlichen Entgelts an den Kläger verurteilt. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Beklagte den Betrieb der L übernommen hat und deshalb nach § 613 a BGB für die gegen die L titulierten Ansprüche einzustehen hat.
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