I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt von seinem Onkel (O) aufgrund einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 29. Oktober 1994 schenkweise einen Anteil von 600 000 DM an einem dem O gegen eine KG zustehenden Darlehensanspruch. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) mit einem bei ihm am 15. November 1995 eingegangenen Schreiben übersandt. Das FA forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 22. November 1995 gemäß § 31 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung auf; diese Erklärung ging am 13. Februar 1996 beim FA ein.
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