Beginn des Zinslaufs bei der Erhöhung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthabens
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 1410/05 B
DRsp Nr. 2010/3129
Beginn des Zinslaufs bei der Erhöhung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsguthabens
1. Wird in einem geänderten Einkommensteuerbescheid erstmalig die sich aus dem Feststellungsbescheid für eine KG ergebende und auf § 10UmwStG beruhende Körperschaftsteuer angerechnet, beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden war. § 233a Abs. 2aAO ist nicht anzuwenden, denn die Auswertung des keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich eine Nachweisfunktion innehabenden Feststellungsbescheides im Rahmen des Einkommensteuerbescheides stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO dar.2. Ist die Erhöhung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsguthabens dagegen auf die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung aufgrund einer durch die Außenprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung zurückzuführen, greift § 233a Abs. 2aAO ein. Die Vorlage der rechtsbegründend wirkenden Steuerbescheinigung führt zu einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO. § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des EURLUmsG v. 9.12.2004 gilt nach Art. 97 § 9 Abs. 3 Satz 2 EGAO im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen nicht.
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