Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, , ,

zwischen

M GmbH, ...

- fortan: "M GmbH" -

und

T GmbH, ...

- fortan: "T GmbH" -

Artikel 1

Beherrschung

(1)  Die T GmbH unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der M GmbH.

(2)  Die M GmbH ist berechtigt, der Geschäftsführung der T GmbH hinsichtlich der Leitung der T GmbH Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der T GmbH weiterhin der Geschäftsführung der T GmbH.

(3)  Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht darauf, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

Artikel 2

Gewinnabführung

(1)  Die T GmbH ist während der Dauer dieses Vertrags verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die M GmbH abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. § 301 AktG in seiner jeweils aktuellen Fassung gilt entsprechend.