Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen bestimmten Beihilfetarif zu gewähren.
Die Klägerin, geboren am 29.07.1953, war seit 01.08.1980 gemäß dem schriftlichen Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 6 - 9 d. A.) als Lehrerin an der M.-W.-Schule in M. tätig. Gemäß §
Gem. Art.
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