Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war einziger Kommanditist der beigeladenen A-GmbH & Co. KG (KG). Alleinige Komplementärin war die O-mbH (GmbH), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Der Kläger war ferner Eigentümer eines Betriebsgrundstücks, das an die KG verpachtet war.
Mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 12. Oktober 1984 verkaufte der Kläger seine GmbH- und Kommanditanteile mit Wirkung zum 2. Januar 1985 an P. Der Pachtvertrag über das Grundstück lief zunächst weiter. Im Jahr 1987 veräußerte der Kläger auch das Grundstück an P.
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